Die Nachteile der Basisrente
Beiträge zur Basisrente können derzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden
Es besteht kein Kapitalwahlrecht, d.h. die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Jahr des Beginns der Rentenzahlung, versteuert werden.
Ein Rürup-Vertrag kann nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch die Kündigung und damit die Auszahlung eines „Rückkaufswertes” ist ausgeschlossen. Es gibt aber die Möglichkeit der Beitragsfreistellung, falls aus wirtschaftlichen Gründen kurz- oder längerfristig keine Beiträge gezahlt werden können. Allerdings verlangen hier die Vesicherungen, dass mindestens so viel Kapital angespart ist, dass eine Mindestrente gezahlt werden kann, ansonsten verfällt das bisher angesammelte Kapital.
Beim Tod des Sparers vor Eintritt des Rentenbeginns verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch (je nach Anbieter unterschiedlich) eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenenrente oder eine (steuerlich jedoch nicht geförderte) Beitragsrückerstattung vereinbart werden.
Eine Basisrente kann nicht vererbt werden, d.h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
Man kann eine (steuerlich aber nicht geförderte!) Zusatzversicherung zur Beitragsrück-erstattung im Todesfall vor Rentenbeginn abschließen. .
Es besteht die Möglichkeit, dass das angesparte Vermögen für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet wird, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist je nach Anbieter unterschiedlich geregelt.
Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann aber eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Basisrenten aber nicht bei allen Anbietern.
Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Lebenspartner-, oder auch Hinterbliebenen-rente für den Ehegatten vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
Die Lebenspartnerrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 60 %) der Hauptrente.
Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und verstirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn der Ausgangspunkt für die Hinterbliebenen-Rente ist.
Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.
Eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten alle diejenigen, die vor Ihrer Krankheit oder dem Unfall eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben.