Die steuerlichen Aspekte eines Rürup-Vertrags

Während der Ansparphase gilt grundsätzlich, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit weiteren Beiträgen zur Basisversorgung gestaffelt seit 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar gewesen. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2008 also 66 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro (bei gemeinsam veranlagten Verheirateten 40.000 Euro).

Während der Rentenphase sind die Rentenzahlungen aus der Basisrente bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig.

Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sog. Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte.).

Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50 % versteuert werden. Genauer gesagt werden 50 % der ersten vollen Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 % an, danach bis 2040 um 1 %. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Basisrenten demnach dauerhaft voll zu versteuern.

Bei Rentenbeginn 2008 ergibt sich also ein steuerpflichtiger Prozentsatz von 56 %. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2008 z.B. 10.000 Euro, so sind hiervon 5.600 Euro steuerpflichtig. 4.400 Euro werden lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Was letztendlich bedeutet, dass jegliche Rentensteigerung zu 100 % besteuert wird.

(Hinweis: Hierbei handelt es sich um allgemein verfügbare Informatione. Diese ersetzen keine Steuerberatung. Für eine Beurteilung und Beratung Ihrer steuerlichen Aspekte konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.)

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